Fahrzeuge dürfen nur auf öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen, öffentlichen Parkplätze) abgestellt werden, wenn sie zum Straßenverkehr zugelassen sind. Ein beim Straßenverkehrsamt abgemeldetes Fahrzeug gehört also nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche, auch dann nicht, wenn z. B. beabsichtigt ist, es kurzfristig zu veräußern.
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Auch kann das Fahrzeug auf Kosten des/der letzten Halters/Halterin abgeschleppt werden, wenn er/sie auf eine amtliche Aufforderung, das Fahrzeug zu beseitigen, innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert.
Sollten Sie dem Ordnungsamt ein abgemeldetes Fahrzeug melden wollen, können Sie dies mit dem allgemeinen Kontaktformular erledigen. Geben Sie bitte Folgendes an:
- den Standort des abgemeldeten Fahrzeuges
- wenn noch vorhanden, das amtliche Kennzeichen
- Fabrikat und Farbe des Fahrzeuges
zugehöriges Amt:
Online Vorgang für diese Dienstleistung
Sie können sich mit dem BundID Konto anmelden und dort auch Ihren Ausweis verwenden zur Autorisierung.
Mehr Informationenund Anmeldung
Alternativ können Sie den Vorgang sofort starten und Ihre persönlichen Daten manuell eingeben. Ggf. müssen dazu weitere Daten zur persönlichen Identifikation nachreichen.