Die Verbrennung von Grünabfällen ist nur unter den in der „Allgemeinverfügung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Kreis Heinsberg“ genannten Fällen erlaubt. Danach dürfen grundsätzlich nur
- pflanzliche Abfälle, die im Rahmen von Pflegemaßnahmen im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Flächen des Vertragsnaturschutzes stehen oder auf Streuobstwiesen oder sonstigen vergleichbar ökologisch wertvollen oder landschaftsprägenden Flächen (z.B. Hecken) anfallen
- mit Borkenkäfer befallener Schlagabraum aus Waldflächen im Sinne der §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
verbrannt werden.
Nähere Einzelheiten sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.
Unmittelbar vor einer beabsichtigten Verbrennung sind telefonisch unter Angabe der genauen Örtlichkeit
- das Ordnungsamt, Tel. 02433/82205,
- die Leitstelle der Feuerwehr, Tel. 02431/96760 sowie
- die Polizeiwache Hückelhoven, Tel. 02433/9903312
zu informieren.
zugehöriges Amt:
Online Vorgang für diese Dienstleistung
Sie können sich mit dem BundID Konto anmelden und dort auch Ihren Ausweis verwenden zur Autorisierung.
Mehr Informationenund Anmeldung
Alternativ können Sie den Vorgang sofort starten und Ihre persönlichen Daten manuell eingeben. Ggf. müssen dazu weitere Daten zur persönlichen Identifikation nachreichen.